Ersatz für Nachtspeicher


Ersatz von Nachtspeicherheizungen!

EnergieEinsparVerordnung

... zum Austausch von Nachtspeicheröfen

Nachtspeicheröfen durch Infrarotheizungen austauschen

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist auch die elektrische Speicherheizung und damit auch die Nachtspeicherheizung zum Auslaufmodell erklärt worden. Immer mehr Hausbesitzer ersetzen die Nachtspeicherheizung in Folge durch Infrarotheizungen.

Dafür gibt es handfeste Gründe:
Der Umstieg auf eine Infrarotheizung erfordert keine Investitionen in Heizungskeller, Heizungsanlage, Rohrleitungen, Heizkörper, Thermostate und Schornstein. Der Installationsaufwand ist minimal: Infrarotheizungen sind einfach und schnell an Wand oder Raumdecke angebracht und benötigen nur einen 230V-Anschluß. Vorhandene Elektroinstallationen können im Regelfall verwendet werden. Wartungs- und Nebenkosten entfallen vollständig.

Am Beispiel einer 120 qm großen Wohnung ergeben sich nach Untersuchungen von Dr. Dieter Achilles, Institut für Umwelt- und Energietechnologie in Jena, durchschnittlich folgende überzeugende Zahlen:
Der Energieverbrauch bei Nachtspeicherheizungen von 18.000 - 30.000 KWh pro Jahr kann bei Austausch durch Strahlungsheizungen um 30 - 50% reduziert werden. Entsprechend verhalten sich natürlich auch die Betriebskosten.
Zusätzlich ergibt sich eine CO2-Einsparung von 3,5 - 6 t pro Jahr und bei Verwendung von Ökostrom sogar von 12 - 19 t!

Die günstige Alternative zur elektrischen Speicherheizung. Kein anderes neuwertiges Heizsystem, das bezüglich Anschaffung, Installation, Nebenkosten und Wartung zu so geringen Kosten erhältlich ist wie die elektrische Infrarotheizung. Und die Infrarotstrahlungswärme erhöht den Dämmwert des Mauerwerkes. Allein eine Feuchte von 4% reduziert den Dämmwert um ca.40%.
Eine günstige Alternative, die schöner nicht sein kann ...

Die geringen Kosten sind aber nicht der einzige Grund, warum die Infrarotheizung eine attraktive Alternative zum elektrischen Nachtspeicherofen darstellt. Eine 6kW-Nachtspeicherheizung benötigt ca. 1m2 an Platz. Unsere Infrarotheizungen eröffnen Ihnen durch ihre Vielzahl an Modellen und Einsatzmöglichkeiten eine Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Wohnambientes.

- ein neues Heizambiente für Ihr Heim

Unterschiedliche Materialien, Größen, Wand oder Deckenmontage, mobile Standheizungen, Bildheizungen, auch mit eigenen Motiven, Möbelheizungen und ...

Urteilen Sie selbst, welches andere Heizsystem Ihnen so viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten bei der Raumgestaltung gestattet.

Die EnergieEinsparVerordnung

Die EnergieEinsparVerordnung

Aufgrund des zu hohen Stromverbrauchs der Nachtspeicher-Heizsysteme hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Bemühungen die CO2-Belastungen zu reduzieren, den zukünftigen Einsatz von elektrischen Speicherheizungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingeschränkt. Die Energieeinsparverordnung bezieht sich - dem Zweck der Regulierung entsprechend - auf elektrische Speicherheizungen im allgemeinen, um alle bereits bestehenden und noch denkbaren Anwendungsfälle der elektrischen Speicherheizung vollständig abzudecken. Die Nachtspeicherheizung dürfte dabei der am meisten verbreitete Anwendungsfall sein.
Nach § 10a der EnEV 2007 dürfen Eigentümer elektrische Nachtspeichersysteme nicht mehr einsetzen, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch Nachtspeicherheizungen erzeugt wird. Bei Nichtwohngebäuden gilt dies, sofern mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit Nachtspeichersystemen beheizt werden. Vor dem 1. 01.1990 eingebaute bzw. aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden.


Die Änderungen der Energieeinsparverordnung durch die EnEV 2009 betrifft Nachtspeicheröfen wie folgt:

"Elektrische Speicherheizungen, die Älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen."
Einzelheiten und Ausnahmeregelungen sind den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Bei inhaltlichen oder rechtlichen Fragen wenden Sie sich an zuständige Institutionen, einen fachkundigen Energieberater oder Rechtsanwalt.